Montags werden auch reparierbare Autos produziert!

Der Bundesgerichtshof hat es mit Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 – entschieden:

So einfach wird kein Auto zum Montagsmodell!

Im Jahre 2008 kaufte der Kläger zum Preis von knapp 140.000 €/brutto ein neues Wohnmobil, welches Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde. Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Allein im Mai 2009 wurden insgesamt zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt) gerügt. Im August 2009 und März 2010 rügte er jeweils weitere Mängel.

Mit Anwaltsschreiben erklärte der Kläger schließlich im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln. Die Beseitigung dieser Mängel hätte nach der Erkenntnis eines von ihm beauftragten Sachverständigen Kosten von knapp 5.500 € netto/brutto verursacht. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch, da nach seiner Auffassung der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig sei.

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb in den ersten zwei Instanzen ohne Erfolg.

Der Bundesgerichthof hatte dann zu entscheiden, wann ein Auto als sogenanntes "Montagsauto" einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes beurteilt sich die Frage, ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als "Montagsauto" anzusehen ist, danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen. Auch der Bundesgerichthof sieht die Entscheidung der Berufungsinstanz als rechtsfehlerfrei an. Insbesondere handelt es sich nach zumindest der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Berufungsgerichts bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei lediglich "Lästigkeitswert" beigemessen hat.

Kurzum: Wenn es fährt, ist alles gut!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen