Neben der Anpassung der Gebührentabellen sind mit dem 2. Kostenmodernisierungsgesetz auch etliche strukturelle Änderungen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) vorge- nommen worden, um Ungerechtigkeiten in der Honorierung und unerwünschte Effekte auszu- räumen. Diese gelten ab dem 01.08.2013. Die letzte lineare Anpassung der Bundesrechtsan- waltsgebührenordnung erfolgte 1994. Es wird eine Wert- und Betragsrahmengebührenerhö- hung mit einem Gesamtvolumen von 11 % vorgesehen.
Die wichtigsten und ausschlaggebendsten Punkte haben wir für Sie auf einen Blick zusam- mengefasst.
§ 13 Mindestgebühr
Die Mindestgebühr wird von 10,00 € auf 15,00 € erhöht.
§ 25 Vermögensauskunft
Eine wichtige Änderung im RVG ist die Erhöhung des Höchstwertes zur Abgabe der Vermö- gensauskunft von bisher 1.500,00 € auf nunmehr 2.000,00 €. Dies zieht eine Gebührenerhö- hung von 31,50 € auf 43,50 € nach sich.
Einigungsgebühr
Ferner wird im Gesetz klargestellt, dass ebenfalls eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung anfällt. Der Gegenstandwert beträgt hierbei 20 % des Anspruches.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 RVG wird von 10,00 € auf 15,00 € angehoben.
Die Beratungsgebühr wird von 30,00 € auf 35,00 € sowie die Geschäftsgebühr von 70,00 € auf 85,00 € erhöht. Für die Einigungs- und Erledigungsgebühr fallen nunmehr 150,00 € statt 125,00 € an.
§ 49 Prozesskostenhilfe
Der Gegenstandswert, ab dem nur noch PKH-Gebühren erstattet werden, wird von mehr als 3.000,00 € auf mehr als 4.000,00 € erhöht.
§ 14 Rahmengebühr
Um deutlich zu machen, wonach der Rechtsanwalt die Rahmengebühr bestimmt, wird nun- mehr folgende Formulierung im Gesetz verwandt: „ Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltli- chen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Daneben können im Einzelfall besondere Umstände sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berück- sichtigt werden. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Ermessung herangezogen werden.
§ 17 verschiedene Angelegenheiten
Es ist nunmehr unter Nr. 1 verankert, dass mehrere Rechtszüge verschiedene Angelegenheiten bilden.
§ 23 Steigerung des Auffangwertes.
Der Auffangwert wird von bisher 4.000,00 € auf 5.000,00 € erhöht.
Neue Gebührentabelle
Wertstufen | RVG Gebühr alt | RVG Gebühr neu | prozentuale Veränderung |
300 | 25 | 40 | 66,00% |
500 | 45 | 40 | -11,11% |
600 | 45 | 75 | 66,67% |
900 | 65 | 75 | 15,38% |
1000 | 85 | 75 | -11,76% |
1200 | 85 | 110 | 29,41% |
1500 | 105 | 110 | 4,76% |
2000 | 133 | 145 | 9,02% |
2500 | 161 | 196 | 21,74% |
3000 | 189 | 196 | 3,70% |
3500 | 217 | 247 | 19,82% |
4000 | 245 | 247 | 0,82% |
4500 | 273 | 298 | 9,16% |
5000 | 301 | 298 | -1,00% |
6000 | 338 | 349 | 3,25% |
7000 | 375 | 400 | 6,67% |
8000 | 410 | 451 | 9,47% |
Fiktive Terminsgebühr Nr. 3104 RVG
Weiter sieht das Kostenmodernisierungsgesetz nunmehr vor, dass bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine fiktive Terminsgebühr nur anfällt, wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwungen werden kann. In den meisten Fällen würde daher bei Erlass eines rechtskräftigen Versäumnisurteils die reduzierte Terminsgebühr von 0,5 nicht mehr anfallen.
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