Der Sachverhalt:
Der Richter eines Amtsgerichts hat auf Antrag des Klägervertreters im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO* ein Versäumnisurteil erlassen.
Der Klägervertreter hat sodann im Kostenfestsetzungsverfahren eine volle 1,2-Terminsgebühr nach 3104 VV RVG beantragt. Die Rechtspflegerin hat jedoch lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach 3105 VV RVG festgesetzt. Die Erinnerung des Klägervertreters gegen diese Entscheidung war ohne Erfolg.
Warum?
Die Rechtspflegerin erklärte zutreffend, dass die Ermäßigung der 1,2-Terminsgebühr auf 0,5 den deutlich geringeren Arbeitsaufwand, wenn der Anwalt sich in einem Termin nicht mit dem Gegner seiner Partei auseinander setzen muss, sondern lediglich einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt, berücksichtigt.
Dies gilt auch für das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO. Der Klägervertreter hat hier einen noch geringeren Arbeitsaufwand, da er nicht einmal einen Termin wahrnehmen muss.
Praxishinweis:
Zwar ist der Erlass eines Versäumnisurteils im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO „ungewöhnlich“, da das Gericht bei Säumnis auch direkt ein Endurteil erlassen könnte. Jedoch handelt es sich sodann bei Erlass eines Versäumnisurteils faktisch nicht um einen Fall des § 495a ZPO, sondern um einen Fall des § 331 III ZPO. Im § 331 ZPO ist die Säumnis des Beklagten geregelt. Dieser Paragraf führt sodann nach Anmerkung II zu Nr. 3105 RVG zur Ermäßigung und damit zur 0,5-Terminsgebühr.
Achtung: Ergeht ein Endurteil, entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr. Dies gilt auch bei Säumnis des Beklagten.