Umlagefähigkeit der Rauchmeldermiete / Wartungskosten

In der Vergangenheit wurde oft darüber diskutiert, ob die Rauchmeldermiete bzw. die Wartungskosten tatsächlich als umlagefähige Kosten angesehen werden dürfen.

Insbesondere hat die SHZ in der Vergangenheit ein entsprechendes Urteil öffentlich gemacht, wonach gerade diese Kosten nicht umgelegt werden dürfen. Nunmehr hat das Landgericht Magdeburg entschieden, dass derartige Kosten als sonstige Kosten umlagefähig sind. Schließlich handelt es sich bei den Wartungs- und Mietkosten um sonstige Kosten im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung. Gemäß dieser Vorschrift muss es sich um allgemeine Betriebskosten im Sinne des Betriebskostenbegriffes gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB handeln, die den Mietern auferlegt werden. Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, durch die das Eigentum oder der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend anfallen. Die Voraussetzungen liegen schließlich hier vor. Die Kosten der Wartung der Rauchmelder fallen gemäß DIN 1476 Nr. 6 jährlich an.

Im Übrigen betonte das Landgericht Magdeburg deutlich, dass der Vermieter auch ohne entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten zusätzlich auf die Mieter umlegen kann, sofern diese nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind. Eine erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern ist eine zustimmungspflichtige Modernisierungsmaßnahme. In der dadurch bedingten erhöhten Sicherheit für Leib und Leben der Mieter (und nicht nur unwesentliche Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung). Nicht abschließend geklärt ist, ob die Anmietkosten für die Rauchmelder tatsächlich umlagefähig sind. Hier wies das Landgericht Magdeburg jedoch daraufhin, dass in der Regel die Anmietkosten beispielsweise am Wasserzähler bzw. Wärmeerfassungsgeräte umgelegt werden dürfen. Es bestehe insofern keine Veranlassung die Anmeldekosten für Warnmeldeanlagen anders zu behandeln als die Mietkosten für Kaltwasserzähler, Wärmeerfassungsgeräte und Warmwasserzähler. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es nicht davon ausgeht, dass die Betriebskostenverordnung hinsichtlich der umlegbaren Mietkosten abschließend sah. Vielmehr können diese Positionen unter § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung „Sonstige Kosten“ erfasst werden. Sollte es sich bei dieser Regelung um einen Auffangtatbestand handeln, die gerade die Umlage neu entstandener Betriebskosten ermöglichen soll. Daher sei auch eine Verneinung der Umlagemöglichkeit von neu entstandenen Mietkosten generell zu verneinen.

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