Kein Glas Wein auf der Dachterrasse - Verlust der Maklerprovision!

Das Kammergericht in Berlin hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Immobilienmakler hatte in seinem Exposé eine Dachfläche als „gemeinschaftliche Dachterrasse" dargestellt. Der Eigentümer hatte dem Makler zuvor mitgeteilt, dass die Dachfläche vom Nutzer der Wohnung nur „informell" genutzt wurde.

Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass der Makler wusste, dass die Dachfläche nicht als Dachterrasse nutzbar war. Damit war das Exposé schlichtweg falsch. Nach dem Vortrag des Maklers habe er anlässlich einer Besichtigung mit dem Kunden gesagt, dass die Terrasse nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehe und allenfalls ein vorübergehender Aufenthalt „etwa um ein Glas Wein zu trinken oder den Blick zu genießen", möglich sei. Jedoch erwähnte er dabei nicht, dass der Aufenthalt auf der Dachfläche überhaupt nicht gestattet ist.

Das Kammergericht entschied, das der Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt hat, da in der Nichtaufklärung des Kunden eine schwere, schuldhafte Verfehlung im Sinne des § 654 BGB zu sehen sei. Sofern eine in einem Exposé als „Dachterrasse" ausgewiesene Fläche nicht genutzt werden kann, muss der Makler - sofern er hiervon Kenntnis erlangt - den Interessenten im weiteren Verlauf darauf besonders deutlich hinweisen.

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