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Das Landgericht entschied, die Ablagerung von Müll und Gerümpel berechtigt einen Vermieter zur fristlosen Kündigung des verantwortlichen Mieters.

Der geräumte Mieter hatte u.a. im Flur seiner Mietwohnung Holzbalken abgestellt. Weiter lagerte er im Bad, und zwar im Waschbecken und in der Duschwanne, Mülltüten. Dennoch nutzte er die Dusche, allerdings ohne die Duschkabinentür zu schließen. Der Boden der Wohnung war völlig verdreckt und an den Wänden gab es neben Wasser- auch erhebliche Schimmelspuren. Deshalb kündigte der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter zog dennoch nicht freiwillig aus.

Das Berliner Landgericht entschied, dass der Mieter die Mietwohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB räumen musste. Es lag ein Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 BGB vor, weil der Mieter die Mieträume durch Vernachlässigung erheblich gefährdete. Die Mietwohnung war sogar durch die erhebliche Vertragsverletzung des Mieters bereits beeinträchtigt worden. Allerdings betonte das Gericht, dass eine Ansammlung von Gerümpel und Müll erst dann eine fristlose Kündigung rechtfertige, wenn die übrigen Hausbewohner durch üble Gerüche belästigt würden oder die Gebäudesubstanz gefährdet sei. Im entschiedenen Rechtsstreit drohten absehbare Beeinträchtigungen der Gebäudesubstanz und es bestand die Gefahr von Schädlingsbefall (LG Berlin, Urteil v. 28.02.11, Az. 67 S 109/10).

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