Unzumutbare Geruchsbelästigung durch Rauchen: fristlose Kündigung gerechtfertigt!

Sofern ein Mieter, der besonders stark raucht, nicht ausreichend über die Fenster lüftet, sondern der Zigarettenqualm regelmäßig und andauernd ins Treppenhaus zieht, droht die fristlose Kündigung. In einem vor dem Amtsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall (24 C 1355/13) wurde die seitens des Vermieters ausgesprochene fristlose Kündigung gerichtlich bestätigt. Der Mieter stellte das zuvor benannte Verhalten trotz mehrerer vorangegangener Abmahnungen nicht ein. Zahlreiche Mieter hatten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung über einen fast eineinhalb Jahre andauernden Zeitraum beschwert und ihrerseits bereits mit einer Kündigung des Mietverhältnisses gedroht.

Das Amtsgericht Düsseldorf ging bei dem Verhalten von einer für das gesamte Haus unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung und damit einhergehend von einem wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung aus. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter sei vorliegend über die allgemeine Handlungsfreiheit des gekündigten Mieters zu stellen. Die Verteidigung des gekündigten Mieters, er haben bereits seit 40 Jahren in der Wohnung gelebt und immer schon dort geraucht, hatte keine Aussicht auf Erfolg. Die Kündigung habe sich schließlich nicht auf das Rauchen als solches gestützt, sondern auf das im Laufe der Jahre geänderte Lüftungsverhalten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung. Von einer jahrelangen Duldung war daher nicht auszugehen.