Der BGH hatte im Juni 2012 über die Auslegung folgender Klausel zu entscheiden:
„Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch (…) Schwamm (…).“
In einem Wohnhaus waren nach einem Wasserschaden infolge eines defekten Heizungsrohres in einer Wohnung die Holzteile der Fußboden- und Deckenkonstruktion dieser mit dem braunen Kellerschwamm befallen. Die beklagte Versicherung hielt sich aufgrund des vorstehenden Leistungsausschlusses nicht für leistungspflichtig. Der Kläger und Eigentümer der Immobilie war der Auffassung, der vereinbarte Ausschluss greife bei dem nachgewiesenen braunen Kellerschwamm nicht ein.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.06.2012 – IV ZR 212/10 die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung abgewiesen. Nach Ansicht des Klägers umfasse dieser Ausschluss nur den gefährlichen und besonders zerstörerischen echten Hausschwamm. Für diese Betrachtungsweise sah der BGH keine Anhaltspunkte. Dem Wortlaut nach bezeichne der Begriff „Schwamm“ im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer, bei denen es sich vorwiegend um Pilze - so genannte Bauholz- oder Hausfäulepilze handelt. Die bekanntesten sind der echte Hausschwamm, der braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge. Bei der Auslegung sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs abzustellen, und nicht auf etwaige wirtschaftliche Betrachtungsweisen. Auch wenn Risikoausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen seien, sei vorliegend auch der braune Kellerschwamm umfasst.
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