Papstspenden nicht steuerlich absetzbar!

Unglaublich, aber wahr! Das Finanzgericht Köln hatte Anfang des Jahres darüber zu entscheiden, ob eine Spende an den Papst steuermindernd berücksichtigt werden kann. Klägerin war vorliegend eine Steuerberatungs-GmbH. Der Geschäftsführer hatte im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI einen Scheck über 50.000,00 € übergeben. Die daraufhin erteilte Spendenbescheinigung enthielt als Austeller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan. Da das Finanzamt als Spendenempfänger den Vatikanstaat angesehen hatte, versagte es den Spendenabzug. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage der Steuerberatungs-GmbH liegt ohne Erfolg.

Das deutsche Recht sehe vor, dass eine Spende nur dann steuerlich absetzbar sei, wenn der Empfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist. Vorliegend käme als Empfänger jedoch nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder aber die katholische Weltkirche in Betracht. Alles drei liegt im Vatikan. Der Vatikan gehört aber weder der EU noch dem europäischen Wirtschaftsraum an. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde. (FG Köln, Urteil vom 15.01.2014, AZ: 13 K 3735/10)