Bußgeld ab drei Sekunden "drängeln"
Das OLG Hamm hat am 09.07.2013 (1 RBs 78/13) entschieden, dass ein Drängeln im Straßenverkehr vorliegt, sobald die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes mindestens drei Sekunden oder aber die Strecke mindestens 140 Meter beträgt.
Grundsätzlich sieht die gesetzliche Regelung vor, dass eine Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sein darf. Davon ausgenommen sind Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten. Hierzu gehören zum Beispiel ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeuges oder dessen plötzliches Abbremsen. Derartige Situationen stellen keine Pflichtverletzungen dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Eine nicht mehr nur vorübergehende Abstandsunterschreitung liegt nach Aussage des OLG aber dann vor, wenn sie länger als drei Sekunden andauere oder aber der Abstand über eine Strecke von 140 Meter fortgeführt würde. Bei beiden Situationen liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor. Dabei berücksichtigt wurden insbesondere die übliche Reaktionszeiten und auch schnelles Fahren.
Unser Tipp: Lieber von vornherein umsichtig und mit dem nötigen Abstand fahren. Ansonsten wird es zukünftig schnell teuer.