Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem sich verkehrswidrig verhaltenen Verkehrsteilnehmer, muss er sich ein Mitverschulden im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen zurechnen lassen, wenn er keinen Helm trägt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 05.06.2013 (7 U 11/12) gesehen. Die Radfahrerin war mit einem am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug kollidiert, als dessen Führerin die Fahrertür unvermittelt öffnete und den Unfall damit allein verschuldete. Die Radfahrerin erlitt umfangreiche Kopfverletzungen. Das OLG legt der Radfahrerin ein Mitverschulden in Höhe von 20 % zur Last, nachdem ein Sachverständiger zuvor festgestellt hatte, dass die Kopfverletzungen beim Tragen eines Helmes geringer ausgefallen wären. Damit stellt sich das OLG gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, die ein Mitverschulden grundsätzlich mangels gesetzlicher Verpflichtung zum Tragen eines Helms verneint hat. Begründet wird die Entscheidung mit dem besonders stark gestiegenen Verletzungsrisiko von Radfahrern im Straßenverkehr und der Annahme, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trägt.
Ob dieses Urteil weiteren Zuspruch in der Rechtsprechung erhält bleibt abzuwarten. Nicht nur bis dahin sollte zur eigenen Sicherheit auf das Tragen eines Helms nicht verzichtet werden.