Am 04.06.2013 hatte das OLG Saarbrücken im Beschlusswege darüber zu entscheiden, ob eine Hausratversicherung nach einem Hagelschauer eintrittspflichtig ist. In dem Haus des Antragstellers wurden verschiedene Hausratgegenstände durch Schmelzwasser nach einem enormen Hagelschauer beschädigt. Die Kellertür des Hauses war durch den außenliegenden Hagel aufgedrückt worden, so dass eine erhebliche Menge an Hagelkörnern in den Keller eindrang. Das Schmelzwasser hatte sodann mehrere Gegenstände beschädigt. Das OLG Saarbrücken wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers zurück. Bei dem Schaden handele es sich nicht um einen versicherten Hagelschaden. Nach § 5 Nr. 1 VHB 2008 seien grundsätzlich nur diejenigen Schäden versichert, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden seien, nicht jedoch grundsätzlich alle Folgen eines Hagelschauers. Voraussetzung der Leistungspflicht sei damit die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die Sachen selbst oder auf Gebäude in dem sie sich befinden. Dadurch, dass vorliegend lediglich das Schmelzwasser und nicht der Hagel auf die Hausratgegenstände eingewirkt habe, bestehe keine Identität und somit kein unmittelbarer Hagelschaden. Im Übrigen greife vorliegend auch der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 4 VHB 2008. Danach sind Schäden nicht versichert, die darauf beruhen, dass Hagel durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen eingedrungen ist, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. Derartiges wurde jedoch nicht vorgetragen.
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