Der BGH und die lieben Autos – Oldtimer müssen rostfrei sein?!?

Der Bundesgerichtshof entschied am 13. März 2013 – VIII ZR 172/12 – die Frage, ob die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO* (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, mit der der Verkäufer die Gewähr dafür übernimmt, dass sich das Fahrzeug in einem die Erteilung der TÜV-Bescheinigung rechtfertigenden Zustand befindet.

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einem Autohändler, einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik "Ausstattung" ausgeführt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" aufgeführt. Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF ("Oldtimerzulassung") beim TÜV vorführen lassen und am 14. Oktober 2004 eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

In der Folgezeit wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger hat Zahlung der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der "Oldtimerzulassung" übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Vielmehr entschied er, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt.

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln. Der Kläger hat daher einen Zahlungsanspruch für die Herstellung eines mangelfreien Oldtimers.

*§ 21c StVZO: Gutachten für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer [bis zum 28. Februar 2007 geltende Fassung]

(1) Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer gelten die §§ 20 und 21. Zusätzlich ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich. Dieses Gutachten muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-die Feststellung, dass dem Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen nach § 23 Abs. 1c zugeteilt werden kann,

-den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,

-die Fahrzeugidentifizierungsnummer,

-das Jahr der Erstzulassung,

-den Ort und das Datum des Gutachtens,

-die Unterschrift mit Stempel und Kennnummer des amtlich anerkannten Sachverständigen.

Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, daß mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen